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Besteht ein Verdacht auf unangemessenes Verhalten, sollten Sie als betroffene Person möglichst zuerst selbst aktiv werden. In einem zweiten Schritt können Sie sich als Mitarbeitende an Ihre Führungsverantwortlichen sowie als Studierende, Doktorierende und Postdocs an die für Sie zuständigen Vertrauenspersonen wenden. Sie können auch spezialisierte Anlauf- und Beratungsstellen inner- oder ausserhalb der UZH kontaktieren.
Die Anlauf- und Beratungsstellen der UZH stehen allen betroffenen Personen offen. Aber auch Personen, die ein unangemessenes Verhalten beobachtet haben, sich selbst mutmasslich unangemessen verhalten oder einem solchen eigenen Verhalten vorbeugen möchten, können sich an die Anlauf- und Beratungsstellen wenden.
Dabei sind folgende Phasen zu beachten:
In gewissen Fällen kann bereits ein klärendes Gespräch zwischen Ihnen und der Person, von welcher ein mutmasslich unangemessenes Verhalten ausgeht, zur Lösung beitragen.
Wenn immer möglich, sprechen Sie das aus Ihrer Sicht unangemessene Verhalten mit der agierenden Person an. Bleiben Sie dabei selbstbewusst. Verdeutlichen Sie, dass Sie das Verhalten nicht tolerieren und versuchen Sie, zu einer Einigung über ein angemessenes Verhalten oder andere Massnahmen zu kommen.
Sollte die Einigung nicht funktionieren, erstellen Sie eine Notiz über das unangemessene Verhalten und besprechen Sie dieses zeitnah mit einer führungsverantwortlichen oder vertrauten Person.
Kontaktieren Sie eine geeignete Anlauf- und Beratungsstelle und schildern Sie in einem persönlichen Gespräch Ihre Wahrnehmung dessen, was Sie erlebt haben. Ziel des Gesprächs ist es, das Erfahrene einzuordnen und gemeinsam mit der Beratungsperson eine Lösung oder den Weg für mögliche weitere Schritte zu finden.
Dies kann bei Mitarbeitenden und Führungsverantwortlichen über den Dienstweg, die diversen Beratungsstellen oder die HR-Beratung der Abteilung Personal, gegebenenfalls auch über die Abteilung Professuren, geschehen. Bei Studierenden können die Vertrauenspersonen der Dekanate/Studiendekanate kontaktiert werden.
Die Vertraulichkeit Ihres Anliegens ist grundsätzlich gewährleistet. Ein Beizug von weiteren Personen oder weiteren Stellen kann daher in der Regel nur nach Absprache mit Ihnen erfolgen.*
Führen die Aussprache mit der mutmasslich verursachenden Person und allenfalls anschliessende Beratungsgespräche nicht zu einer Lösung, ist es unter Umständen angezeigt, Folgeschritte einzuleiten.
Bei solchen Folgeschritten kann jedoch die Vertraulichkeit nicht mehr unbedingt gewahrt werden, weshalb Folgeschritte, welche von Ihnen veranlasst werden müssen, mit Ihnen als betroffener Person abzusprechen sind. Als weiteres Vorgehen kann je nach Sachlage insbesondere die HR-Beratung der Abteilung Personal formell einbezogen werden, ein internes Abklärungsverfahren oder eine Administrativuntersuchung eingeleitet, eine externe Schlichtungsstelle beigezogen oder eine Strafanzeige erstattet werden.
Solche Folgeschritte können – insbesondere für die mutmasslich verursachende Person – Massnahmen nach sich ziehen. Je nach vorliegendem Fall gehen diese von Gesprächen über Verweise und andere disziplinar- und personalrechtliche Massnahmen bis hin zu Kündigung oder Exmatrikulation. Bei strukturellen Ursachen kann die UZH formale Untersuchungen oder organisatorische Schritte (wie Reorganisationen oder Massnahmen auf Organisationseinheits- oder universitärer Ebene) einleiten.
Bei Bedrohung und Gewalt: Bitte wenden Sie sich bei wahrgenommener Bedrohung und Gewalt immer an das Bedrohungsmanagement der Abteilung Sicherheit und Umwelt oder im Notfall direkt an die Polizei.